Infos zur Normverbrauchsabgabe NoVA
Normverbrauchsabgabe NoVA
Die Normverbrauchsabgabe – kurz NoVA genannt – ist eine österreichische Spezialität. Diese Steuer wird immer dann fällig, wenn neue Fahrzeuge erstmalig zum Verkehr in Österreich zugelassen werden oder neue oder gebrauchte Fahrzeuge aus dem Ausland importiert und zugelassen werden sollen. Leider gilt dies für alle Wohnmobile, unabhängig der Gewichtsklasse, für PKW‘s als auch für Transportfahrzeuge bis zum höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5t gilt.
Das Gesetz kurz auf das Thema Wohnmobil zusammengefasst:
Ein Wohnmobil ist ein Kraftfahrzeug der Klasse M1, das einem bestimmten Zweck dient. Es ist darauf ausgelegt, die Unterbringung von Personen zu ermöglichen und muss folgende Ausstattung beinhalten:
Tisch und Sitzgelegenheiten,
Schlafgelegenheiten (können tagsüber auch zum Sitzen verwendet werden)
Kochgelegenheiten und
Einbauten zB. zum Verstauen von Gepäck
Diese Ausrüstungsgegenstände, mit Ausnahme des Tisches, müssen fest verbaut sein.
Aufgrund ihrer Einstufung nach dem KFG 1967 (Klasse M1) unterliegen Wohnmobile der NoVA. Die Antriebsmaschine und der Aufbau als Gesamtkraftfahrzeug bilden eine wirtschaftliche Einheit. Sie sind daher als Gesamtheit der NoVA zu unterziehen.
NoVA bei Neufahrzeugen
Die NoVA ist eine einmalige Abgabe, die man abhängig von den CO2-Emissionen als Prozentsatz vom Fahrzeugwert (exkl. Umsatzsteuer und NoVA) berechnet. Wenn ein gewisser CO2-Grenzwert überschritten wird, fällt ein zusätzlicher CO2-Malus an. „Erfreulicherweise“ wird aber bei der Berechnung ein Fixbetrag iHv € 350,00 in Abzug gebracht.
Wohnmobile haben meist höhere CO² Emissionswerte, daher gibt es hier eine Wahlmöglichkeit für die Berechnung. Statt des eingetragenen CO2 Wertes kann auch die zweifache Nennleistung des Verbrennungsmotors in KW herangezogen werden.
Mindestens beträgt die Steuer in diesem Fall 16%.
Berechnung leicht gemacht:
(CO₂-Ausstoß – 102) / 5 = Steuersatz (in Prozent)
Steuersatz auf volle Beträge auf- oder abrunden
70 % Höchststeuersatz
Der Prozentsatz wird auf den Nettopreis des Fahrzeugs angewendet. € 350,00 Fixbetrag werden abgezogen.
Malus: € 70,00 kommen für jedes Gramm CO₂ über dem Grenzwert von
170 g/km hinzuzurechnen.
NoVA beim Kauf eines Neufahrzeuges im Inland
Der Käufer bezahlt die NoVA an den Händler. Dieser führt sie an das Finanzamt ab. Die Bemessungsgrundlage ist der Kaufpreis inkl. Sonderausstattung etc.
Keine NoVA-Pflicht entsteht, wenn die Leistungen bzw. Ausstattungen erst nach Übernahme des Fahrzeuges erbracht bzw. angebracht werden.
NoVA-Pflicht beim Eigenimport von Gebraucht- und Neufahrzeugen
Kommen Fahrzeuge direkt aus der EU, richtet sich die NoVA nach jener Regelung, die im Zeitpunkt der Erstzulassung in Österreich gegolten hat. Der Gesetzgeber wollte dadurch sicherstellen, dass die Steuer für ein importiertes Fahrzeug der Steuer eines gleichwertigen, bereits in Österreich zugelassenem, Fahrzeug entspricht.
Beispiel: Keine Anwendung einer Malus Regelung, wenn das Fahrzeug erstmalig vor dem 01.07.2008 zugelassen wurde.
Falls es sich um ein älteres Fahrzeug mit einer Zulassung vor dem 01.01.1992 handelt, fällt gar keine NoVA an, da es vor diesem Zeitpunkt kein NoVA-Gesetz in Österreich gab.
Bei Neufahrzeugen aus der EU oder einem Drittland gilt diese Regelung nicht. Hier wird stehts die aktuell gültige Berechnungsmethode angewendet. Dasselbe gilt auch für Gebrauchtwagen aus dem Drittland.
Kleiner Tipp
Alle Fahrzeuge bis 3,5 t, welche in Österreich zugelassen sind, unterliegen seit 2023 der NoVA. Somit steht einem Umbau des Geländewagens, Transporters, Vans usw. zum offroad-tauglichen Wohnmobil nichts mehr entgegen. Die NoVA wurde bereits bei der Erstzulassung entrichtet und muss nach dem Umbau nicht noch einmal NoVA bezahlt werden.
Bei Lastkraftwägen über 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht gibt es keine NoVA.
Erst wenn diese zu Wohnmobilen umgebaut werden, wird die NoVA fällig.
Aber auch hier möchte ich noch einmal darauf hinweisen:
Ein Wohnmobil besteht mindestens aus einer fest verbauten Schlaf- und Sitzgelegenheit, einem Kochbereich, Stauraum sowie einem beweglichen Tisch. Mehr ist nicht nötig, um ein Fahrzeug als Womo zu typisieren. Die Nova wird auf den bereits erwähnten Grundlagen (Co² Ausstoß, Fahrzeugwert) berechnet.
Ist die Nova einmal für ein Fahrzeug abgeführt, muss sie nicht noch einmal bezahlt werden, selbst wenn Umbauten, Aufrüstungen usw. vorgenommen werden. Für die NoVA-Berechnung ist daher ein einfacher Aufbau ausreichend. Umbauten können danach in jeglicher Form vorgenommen werden. Ggf. müssen diese Umbauten bei der Landesregierung erneut typisiert und in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden, was aber keinen Einfluss auf die Abgabenhöhe der NoVA hat.
Hier ein Link zum NoVA-Rechner
Offizieller NoVA Rechner des BMF | Bundesministerium für Finanzen (haude.at)
Hier der Link zum vollständigen Gesetzestext des RSI:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004698